Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den kaufmännischen Verkehr

I. Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen uns, der Brandenburgischen Kondensatoren Technologie GmbH, und anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als unseren Vertragspartnern.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Dies gilt auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal explizit erwähnt werden.
  3. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch durch eine Auftragsannahme oder in dem Fall, dass wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen, nicht Vertragsinhalt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind schriftlich niederzulegen.
  4. Alle Rechte, die uns nach den gesetzlichen Regelungen zusätzlich zustehen, bleiben von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unberührt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Aufträge des Vertragspartners können von uns innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.
  3. Aufträge des Vertragspartners werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Im Falle, dass diese Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.
  4. Der Vertragspartner hat unsere Auftragsbestätigung unmittelbar nach Erhalt auf Richtigkeit zu überprüfen und uns mögliche Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird unserer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen, betrachten wir diese als automatisch mit den angegebenen Artikeln und Preisen in dieser Form anerkannt.
  5. Alle Maßangaben, Gewichtsangaben, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen, Schaltpläne und sonstigen Beschreibungen der Ware sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Sie garantieren keine bestimmte Beschaffenheit und kein bestimmtes Aussehen der Ware.
  6. An allen dem Vertragspartner in Zusammenhang mit dem Angebot überlassenen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III. Lieferung

  1. Die Ware wird entsprechend unserer Auftragsbestätigung geliefert. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Die Ware wird verpackt geliefert. Wir bestimmen die Art der Verpackung, sowie der Schutz- und/oder Transporthilfsmittel, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Kosten für die Verpackung trägt der Vertragspartner. Eventuell anfallende Kosten des Vertragspartners für eine Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  3. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW gemäß der jeweils aktuellen Fassung der Incoterms).
  4. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  5. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten, d. h. die Lieferfristen gelten nur dann, wenn der Vertragspartner all seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Sollte der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen oder Liefertermine entsprechend der Organisation unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben. Unsere Rechte aus einem Verzug des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.
  6. Unsere Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager oder der Zeitpunkt der Erklärung der Versandbereitschaft maßgeblich.
  7. Unsere Lieferverpflichtung gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, außer eine falsche oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  8. Teillieferungen sind möglich, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind. Diese können einzeln abgerechnet werden. Erfolgt eine Teillieferung auf Wunsch des Vertragspartners, sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die dadurch anfallenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

Zusatz für Rahmenverträge und Abrufgeschäfte

  1. Im Falle eines Rahmenvertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, alle künftigen Lieferungen rechtzeitig abzurufen. Versäumt er dies, gewähren wir eine angemessene Nachfrist, und sind danach berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu liefern und in Rechnung zu stellen oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen oder von unserem Vertrag zurückzutreten.
  2. Im Falle eines Abrufgeschäftes muss der Vertragspartner versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abrufen. Versäumt er dies, gewähren wir eine angemessene Nachfrist, und sind danach berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu liefern und in Rechnung zu stellen oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen oder von unserem Vertrag zurückzutreten.
  3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die vereinbarte Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der zusätzlichen Menge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die zusätzliche Menge zu den bei Abruf oder Lieferung geltenden Preisen berechnen.

Zusatz für Lieferungen ins Ausland

  1. Holt ein Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder ein von ihm Beauftragter Ware an unserem Lager ab und befördert oder versendet sie ins Ausland, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns den entsprechenden steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis zukommen zu lassen. Versäumt er dies, hat der Vertragspartner die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Liefern wir in andere EU-Mitgliedsstaaten, hat uns der Vertragspartner vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Versäumt er dies, hat der Vertragspartner zusätzlich zum Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
  3. Liefern wir steuerfrei innergemeinschaftlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, ist der Vertragspartner gemäß §§ 17 a und 17 c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware zu erbringen (Gelangensbestätigung). Versäumt er dies, hat der Vertragspartner die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

IV. Verzug

a. Lieferverzug

  1. Sollten wir unsere Lieferfristen oder Liefertermine nicht einhalten können, werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen und gleichzeitig eine voraussichtliche neue Lieferfrist oder einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen.
  2. Dem Vertragspartner stehen bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt hat.
  3. Im Verzugsfall haften wir für alle vom Vertragspartner nachgewiesenen Schäden im Zusammenhang mit Verzögerung der geschuldeten Leistung nur bei Versäumung verbindlich vereinbarter Lieferfristen oder Liefertermine. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf Schadensersatz. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall ist ausgeschlossen. Unbeschadet seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht ist der Vertragspartner insbesondere verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich auf die für ihn erkennbaren drohenden Verzögerungsschäden hinzuweisen.
  4. Der Vertragspartner ist berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Bereits erbrachte Leistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet.
  5. Sollten wir aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, unsere Lieferfristen oder Liefertermine nicht einhalten können, werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen und gleichzeitig eine voraussichtliche neue Lieferfrist oder einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Sollten wir nicht in der Lage sein, die voraussichtliche neue Lieferfrist oder den voraussichtlichen neuen Liefertermin einhalten zu können, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet.
  6. Sollten wir unsere Lieferfristen oder Liefertermine aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, z. B. hoheitlicher Maßnahmen, Krieg, terroristischer Anschläge, Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen oder in fremden Unternehmen, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Transportverzögerungen, Verzögerungen bei der Einfuhr oder der Zollabfertigung, Epidemien oder Pandemien, und anderen von uns nicht zu beeinflussenden Ereignissen, z. B. unverschuldeter Betriebsstörungen wie Bränden, Rohstoffmangel oder Cyberattacken, nicht einhalten können, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird aufgrund eines der beispielhaft vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar oder verzögert sich die Ausführung des Vertrages um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
  7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners aufgrund von Lieferverzug bleiben unberührt.

b. Annahmeverzug

  1. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner versendet wurde, spätestens beim Verlassen unseres Lagers. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
  2. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
  3. Wünscht der Vertragspartner eine Transportversicherung, werden wir diese entsprechend seinen Vorgaben und auf seine Kosten abschließen.

VI. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro.
  2. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versicherung, zuzüglich Umsatzsteuer, sonstiger Steuern und Zölle in am Tag der Rechnungsstellung gültiger Höhe.
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. In diesem Fall kann der Vertragspartner binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge zurücknehmen.
  4. Für die Abrechnung sind die in unseren Versandpapieren angegebenen Maße, Größen und Mengen maßgeblich. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig.

VII. Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich bargeldlos auf eins unserer in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung genannten Firmenkonten zu erfolgen.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises ist innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung fällig und hat ohne Skontoabzug zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Zur Fristwahrung ist der Tag des Zahlungseingangs des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgeblich, so dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Eventuelle Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner.
  3. Der Vertragspartner kommt sofort nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug.
  4. Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ausdrücklich vor.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Kommt der Vertragspartner bei einer Rechnung in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung eine sofortige Zahlung zu verlangen.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch eine abnehmende Kreditwürdigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner die Bezahlung von noch offenen Forderungen verweigert und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen unsere Forderungen bestehen.
  8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet wird oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Vertragspartner hat den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und am Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Vertragspartner haftet für alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, und für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Vertragspartner die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer). Wir nehmen diese Übertragung an. Der Vertragspartner verwahrt den neuen Bestand unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte daran gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
  5. Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten.
  6. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern. Dies, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  7. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Diese Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
  8. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 4 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
  9. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder seinem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dann ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekanntzugeben, die jeweiligen Schuldner von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung unserer Forderungen erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen.
  10. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig.
  11. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch, soweit sie bedingt oder befristet sind. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen oben stehende Eigentumsvorbehaltsregelungen nicht wirksam sind, räumt uns der Vertragspartner ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

IX. Ware

  1. Unsere Ware entspricht der in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebenen Beschaffenheit. Abweichungen davon sind zulässig, wenn die Eignung für die üblicherweise vorgesehene Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die genaue Beschaffenheit der zu liefernden Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart.
  2. Aus öffentlichen Äußerungen, Empfehlungen oder Werbung lässt sich nicht zwangsläufig die genaue Beschaffenheit der Ware erkennen.
  3. Die Ware entspricht nicht zwangsläufig in allen Einzelheiten einer Probe oder einem Muster, welche*s wir dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt haben.
  4. Unsere mündliche und schriftliche Beratung ist unverbindlich und befreit den Vertragspartner nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für den von ihm vorgesehenen Zweck. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Vertragspartner.

X. Gewährleistung

  1. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich ausschließlich nach der in Bestellung und Auftragsbestätigung beschriebenen Beschaffenheit der Ware.
  2. Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängelansprüche bestehen nur dann, wenn offenkundige Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwölf Monaten, schriftlich gerügt werden. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Überprüfung der Ware und/oder die schriftliche Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den Mangel ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  3. Der Vertragspartner hat uns bei Beanstandungen der gelieferten Ware unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung zu geben und uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder eine Probe davon auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Versäumt er dies, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  4. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unbedingt unsere Zustimmung einzuholen. Andernfalls übernehmen wir die Kosten für eine Rücksendung der Ware nicht.
  5. Bei einer unberechtigten Mängelrüge sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu bekommen.
  6. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, außer die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner, ohne Auswirkung auf etwaige Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder den Verkaufspreis mindern.
  8. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Vertragspartner nur das Minderungsrecht zu.
  9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur geringfügigen und dem Vertragspartner zumutbaren Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Montage unserer Ware durch unzureichend qualifiziertes Personal, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund höherer Gewalt oder besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung.
  10. Für Mängel, die darauf beruhen, dass der Vertragspartner eine von unseren Vorgaben abweichende Verarbeitung oder ein von unseren Vorgaben abweichendes Material wünscht, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  11. Bei Ware, die als deklassiertes Material, z. B. „Ware zweiter Wahl“, verkauft worden ist, stehen dem Vertragspartner bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise in diesem Fall zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. Unsere Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  12. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Vertragspartner geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Vertragspartner seiner Rügepflicht uns gegenüber nachgekommen ist.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen von uns und unserem Vertragspartner ist unser Unternehmenssitz.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner ist unser Unternehmenssitz. Wir sind auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).



Stand: Februar 2022